AGBs - Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der LUXGLAS Technology GmbH

I. Geltungsbereich

Für die Rechtsbeziehungen (Lieferungen und Leistungen) zwischen Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern in der Bestellung nicht anders schriftlich vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

II. Vertragsbestandteil 

1. Durch die Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil. Nur schriftliche Bestellungen mit rechtsgültiger Unterschrift sind verbindlich.

2. Auf offensichtliche Irrtümer (bspw. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

III. Erfordernis der Schriftform

1. Ein Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

2. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung. Auch eine Bezugnahme in unserer Bestellung auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten.

IV. Bestätigung der Bestellungsannahme

1. Die Annahme der Bestellung ist uns umgehend schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir jederzeit ohne weitere Verpflichtungen zum Widerruf berechtigt.

2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Lieferant in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Wir sind an eine Abweichung nur gebunden, wenn wir ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine vorbehaltslose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als solche Zustimmung.

V. Leistungserbringung durch den Lieferanten

1. Der Lieferant hat die Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vergeben.

2. Der Lieferant steht uns im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens dafür ein, Unterlieferanten den sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen dargestalt zu unterwerfen, dass wir die Erfüllung der Verpflichtung unmittelbar von dem jeweiligen Unterlieferanten verlangen können.

3. Die unberechtigte Unterbeauftragung von Dritten berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

VI. Informationspflicht und Leistungsumfang

Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

VII. Qualitätssicherungsnachweis durch den Lieferanten

Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Wir behalten uns das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant wird uns die Kosten des Audits in angemessener Höhe ersetzen, sofern durch das Audit ein mangelhaftes Qualitätssicherungssystem oder unzureichende Dokumentation über Qualitätsprüfungen nachgewiesen wird.

VIII. Rechtskonforme Leistungserbringung

Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Vorgaben einhalten.

IX. Aufklärungspflicht des Lieferanten

Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

X. Lieferbestandteile / Anleitungen & Erklärungen

Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat der Lieferant uns über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus hat der Lieferant bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch uns zu montieren sind, alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für uns notwendigen Unterlagen wie Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten etc. mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher und auf unseren Wunsch auch in anderen Sprachen anzubringen. Die Bedienungsvorschriften und – anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf unser Verlangen auch in anderen Sprachen auszufertigen.

XI. Änderung des Liefergegenstandes

Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, haben wir das Recht die Bestellung zu stornieren und bereits erhaltene Leistungen werden dem Lieferanten in angemessener Höhe ersetzt.

XII. Auftragsunterbrechung

1. Wir behalten uns vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der Lieferant uns die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen.

2. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom Lieferanten gefordert werden.

XIII. Verfügbarkeit von Ersatzteilen

1. Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die von uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

XIV. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

XV. Zahlungsbedingungen

1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls auch dann nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

2. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.

XVI. Zahlungsfrist

1. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung.

2. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

3. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Allfällige Bankspesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.

4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren, und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., die Liefermenge und die Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in diesem Absatz genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

XVII. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 274 BGB.

 XVIII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht 

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zinsen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

2. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

XIX. Rechnungslegung

1. Rechnungen sind unverzüglich unter Anführung sämtlicher Bestelldaten nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung an uns zu senden. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnungen so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung vorgenommen werden können. Bestellnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von uns bestätigte Zeitausweise beizugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen und Angaben zu enthalten.

2. Wir behalten uns vor, Rechnungen, die diesen Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

XX. Gefahrenübergang

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme am “Bestimmungsort” durch uns über. Es gilt DDP „Bestimmungsort“, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind uns und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. Wir haften ausschließlich im Rahmen der bestehenden angemessenen Versicherung.

XXI. Lieferung

Die Anlieferung der Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit unserer Bestell-, Artikelund Lieferantennummer und dem positionsweisen Nettogewicht beizugeben.

XXII. Teillieferung / Über- Unterlieferung

Teil- / Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.

XXIII. Änderung betreffend Lieferort / Lieferzeit

Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.

XXIV. Beförderung / Verpackung

1. Sämtliche von uns gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind einzuhalten.

2. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Wird von uns keine bestimmte Beförderungs- oder Verpackungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden und handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom Lieferanten zu tragen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

XXV. Ausfuhr: Exportbestimmungen und Papiere

1. Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen AusfuhrZoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Recht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

2. Sind die Produkte und ihre Dokumentation für den Export oder Re-Export durch uns bestimmt, steht das Zustandekommen des Vertrags unter der Bedingung, dass der Lieferant die erforderlichen Exportpapiere vorlegt, die auszuführenden Waren nach den anwendbaren Rechtsvorschriften klassifiziert und, soweit erforderlich, uns darüber hinaus beim Erhalt der Exportgenehmigungen angemessen unterstützt. Der Lieferant wird uns vor Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen alle erforderlichen Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die wir zur Erlangung von Zoll- und anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen etc. benötigen.

3. Der Lieferant teilt uns schriftlich mit, welche Bauteile, Baugruppen, Geräte, Einrichtungen, Dokumente Ausfuhroder Wiederausführbeschränkungen nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen Deutschlands, der EG-VO 428/2009 Dual-Use und/oder US-(Re)-ExportRegularien unterliegen.

4. Soweit dem Lieferanten im Laufe oder nach Ausführung der Bestellung die Anwendbarkeit weiterer außenwirtschaftlicher Bestimmungen bekannt wird, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

5. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz IV nicht nach, wird er alle sich hieraus für uns und/oder unsere Kunden ergebenden Schäden und Aufwendungen ersetzen.

6. Wird die Exportgenehmigung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, sind wir zur Kündigung des Liefervertrages berechtigt.

XXVI. Lieferfrist

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn es vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern.

3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises pro angefangenen Werktag der Verzögerung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden. Zudem sind wir im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung zuvor von uns vorbehaltlos angenommen wurde. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.

4. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

XXVII. Vorzeitige Lieferung

Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, dem Lieferanten daraus resultierende Mehrkosten, wie Lagerund Versicherungskosten, zu berechnen sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Wir tragen bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.

XXVIII. Übernahmeverweigerung

Bei fehlenden oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügenden Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behalten wir uns vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

XXIX. Geheimhaltungsverpflichtung

1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. (nachstehend gemeinsam als „Informationen“ bezeichnet) geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.

2. Gleiches gilt für uns oder Dritte betreffende personenbezogene Daten und Informationen, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit unserem Auftrag zur Kenntnis gelangen. Der Lieferant hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, das Datengeheimnis einzuhalten und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

XXX. Vervielfältigungsverbot

Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

XXXI. Werbeverbot

Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.

XXXII. Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtung / Werbe- oder Vervielfältigungsverbot

1. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Geheimhaltungsverpflichtung oder verstößt er gegen das Werbe-oder das Vervielfältigungsverbot, so hat er uns für jeden Pflichtverstoß eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Im Falle vorsätzlichen Verhaltens ist die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe beträgt zwischen EUR 5000,- und EUR 25000,-. Sie hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind der uns (auch immaterielle) entstandene Nachteil sowie der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Lieferanten.

2. Sofern innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch uns eine Einigung mit dem Lieferanten über die Höhe der Vertragsstrafe nicht erzielt wird, entscheidet hierüber verbindlich als Schiedsgutachter ein vom Präsidenten des für unseren Geschäftssitz zuständigen Oberlandesgerichtes benannter Richter dieses Oberlandesgerichtes nach (auch nur schriftlicher) Anhörung der Vertragspartner.

3. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf interessensidentische Schadenersatzansprüche anzurechnen.

XXXIII. Datenschutz / Einwilligung zur Verwendung der Daten

1. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

2. Die Daten des Lieferanten (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet. Der Lieferant erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass wir die gespeicherten Daten aus dem jeweiligen Geschäftsfall an andere Unternehmen der LUXGLAS Technology GmbH zu Informationszwecken (z.B. Einkaufspooling) und im Rahmen der konzernweit vorgeschriebenen Berichtspflichten für statistische Zwecke und Risk Management weitergeben und dass diese Unternehmen sowie wir selbst dem Lieferanten Informationen über Waren oder Leistungen schriftlich oder per E-Mail zusenden oder ihn in sonstiger Weise (z.B. per Telefon) kontaktieren. Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden.

XXXIV. Gewährleistungsrechte

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage-, Betriebs-, Bedienungsanleitung Konformitätserklärungen oder Einbauvorschriften) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen 36 Monate, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben oder in der Bestellung etwas anderes vereinbart ist. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Sonderregelungen für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

4. Abweichend von § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

6. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

10. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen, sofern dieser vom Lieferanten zu verantworten ist. Im Fall von wesentlichen Verursachungsbeiträgen unsererseits (grobe Fahrlässigkeit, offensichtliche Fehler) bei noch zu verarbeitenden Produkten trägt der Lieferant diese Aufwendungen anteilsmäßig.

11. Sofern nicht anders vereinbart, erstattet der Lieferant die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich oder vertraglich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

XXXV. Serienfehler

1. Treten Serienfehler auf, so verpflichtet sich der Lieferant, in einem Zeitraum von fünf Jahren Schäden auf eigene Kosten (insbesondere Lohn/Material/Transport, Ein- und Ausbau) zu beheben und sämtliche gleichartigen Teile, auch solche, die bis zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert haben, auszutauschen.

2. Serienfehler sind Fehler, bei denen Produkte oder Komponenten oder Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Anbieter angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn an mindestens 2% gleichartiger Produkte, Komponenten, Teilsystemen oder Systemen ein Fehler durch vergleichbare Fehlerursache auftritt. 

XXXVI. Lieferantenregress 

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche auf Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

XXXVII. Abnahme

Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme sind keine Erklärungen von uns über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.

XXXVIII. Schutzrechte Dritter

1. Der Lieferant steht uns nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen läßt, verletzt werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

3. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

XXXIX. Produkthaftung des Lieferanten

1. Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der Lieferant uns bezogen auf von ihm gelieferte Produkte hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist jedenfalls verpflichtet, uns alle Kosten zu ersetzen, die uns aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen.

2. Auf die Dauer von 11 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte auf unsere Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, zu nennen, sowie uns zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken entsprechend diesem Abschnitt angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

XL. Unterlagen / Werkzeuge

1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

3. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

4. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen zu halten und wird uns auf Wunsch entsprechende Dokumente vorlegen. Soweit für die Arbeiten besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Lieferanten ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.

5. Sämtliche Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen und Modelle gehen in unser Eigentum über, auch im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrages, und sind uns auf Verlangen herauszugeben. Der Lieferant räumt uns exklusiv, unwiderruflich und ohne zusätzlichen Entgeltanspruch das unterlizenzierbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht und die ebensolche Werknutzungsbewilligung an den aus dieser Beauftragung entstehenden Werken ein. Wir sind daher berechtigt, die Pläne und sonstigen Unterlagen ohne weitere Mitwirkung oder Zustimmung des Lieferanten durch die Verwirklichung der jeweiligen Planung in ursprünglicher oder veränderter Form zu verwerten oder sonst zu verwenden.

XLI. Hard- und Software

1. Hard- und Software stellen, wenn nichts anderes vereinbart ist, immer eine Einheit dar.

2. Liefert der Lieferant Software, die nicht individuell für uns entwickelt wurde, räumt er uns ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für uns entwickelter Software räumt uns der Lieferant ein exklusives, auch den Lieferanten selbst ausschließendes, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern. Der Lieferant wird die Installation der Software vornehmen. Nach der Installation wird er einen Datenträger, der auf unserem System gelesen werden kann, mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung usw.) an uns übergeben.

3. Bei individuell für uns entwickelter Software erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist alle nachfolgenden Programmversionen, welche eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, uns für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert.

XLII. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

2. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen oder im Fall einer längerfristigen Lieferverhinderung, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

XLIII. Kündigungsrecht

Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der andere Vertragspartner mit zwei oder mehr Einzellieferungen (im Fall des Lieferanten) bzw. mit der Bezahlung des Kaufpreises für zwei oder mehr Einzellieferungen (im Fall des Käufers) in Verzug gerät und der Verzug mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Abmahnung des kündigenden Vertragspartners andauert, in welcher dieser die Kündigung angedroht oder sich diese vorbehalten hat;

b) über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der andere Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder hinsichtlich seines Vermögens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden c) einem Vertragspartner ein Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des anderen Vertragspartners liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn Umstände in der Person des anderen Vertragspartners vorliegen, welche erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.

XLIV. Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der “Bestimmungsort”, für Zahlungen ist der Erfüllungsort unser Sitz in Altdorf bei Nürnberg.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Altdorf bei Nürnberg, unser Geschäftssitz ist insofern auch internationaler Gerichtsstand. Wir sind jedoch ferner berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

5. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein anderes Unternehmen der LUXGLAS Technology GmbH zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

6. Der Lieferant hat uns spätestens mit Angebotslegung schriftlich zu informieren, falls er selbst oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Angebotslegung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der Lieferant oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Angebotslegung und Abnahme der Lieferungen/ Leistungen des Lieferanten vor Allgemeine Einkaufsbedingungen der LUXGLAS Technology GmbH Stand: 01/2022 einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt ist. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der LUXGLAS Technology GmbH Stand: 01/2022